Vermögensstrategie in Familienunternehmen: Neuerungen im rechtlichen Bereich

Der Bundesrat hat neue Bestimmungen des Obligationenrechts und der Handelsregisterverordnung auf den 1.1.2021 in Kraft gesetzt. Die für die Praxis meines Erachtens wichtigsten Änderungen sind – stichwortartig – die folgenden:

OR:
• Die Stampa Erklärung ist kein separater Beleg mehr. Die entsprechenden Erklärungen müssen (bei den Feststellungen) direkt in der Urkunde betreffend Gründung bzw. Kapitalerhöhung enthalten sein. Das Formular Stampa entfällt.
• Erleichterung bei Abtretung von Stammanteilen unter Gesellschaftern (kein Hinweis auf Nachschusspflichten, Vorkaufsrechte, Kaufsrechte, Konventionalstrafe, Konkurrenzverbote mehr nötig). Der Hinweis bleibt aber notwendig, wenn die Abtretung an eine Person erfolgt, die bisher nicht Gesellschafter war.
• Fehlendes Rechtsdomizil = Organisationsmangel = letztlich Auflösung nach den Vorschriften des Konkurses. Die Klienten sollten also den Verlust des Rechtsdomizils nicht auf die leichte Schulter nehmen.
• Statuten und Stiftungsurkunden werden öffentlich über Zefix zugänglich (wobei dies bei vielen HR-Ämtern am 1.1.2021 technisch noch nicht möglich sein wird). Es kann aber bei Handelsregisterämtern, bei denen es noch nicht möglich ist, die Statuten herunterzuladen, kostenlos eine nicht beglaubigte Kopie bestellt werden.
• Wirksamkeit der Handelsregistereintragungen mit Publikation im elektronischen SHAB. Also nicht mehr mit der (vorgängigen) Genehmigung durch das eidgenössische Handelsregisteramt. Die HR-Auszüge vor SHAB Publikation verlieren damit ihre rechtliche Wirksamkeit, sind aber weiterhin erhältlich. Es steht jedoch drauf, dass die Einträge vom eidgenössischen Handelsregisteramt zwar genehmigt seien, Rechtswirksamkeit aber erst mit der Publikation im SHAB eintrete. Damit dürften auch die Banken die Verfügung über das Gründungskapital erst nach Publikation im SHAB zulassen. Der Zeitverlust beträgt ca. einen bis zwei Tage.
HRegV:
• Handelsregisteranmeldungen durch Bevollmächtigte und durch Zeichnungsberechtigte außerhalb des Verwaltungsrats möglich, allerdings nur soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister legt diese Bestimmung sehr eng aus, so dass eine Anmeldung durch Bevollmächtigte nur in wenigen Fällen möglich ist. Dort aber zur Entlastung von vielbeschäftigten Verwaltungsräten aber eine gute Alternative.
• Rechtsgrundlage für Handelsregisterämter um Mietverträge oder Grundbuchauszüge einzuverlangen (Nachweis «eigene Geschäftsräume»). Es ist damit zu rechnen, dass dies vermehrt passieren wird. Es können ansonsten Verzögerungen bei der Eintragung einer Gründung oder Sitzverlegung entstehen können, wenn man (noch) keinen Mietvertrag zur Hand hat, den man sofort einreichen kann.
• Das HRA muss sich bei Rechtseinheiten erkundigen, ob der Auszug noch aktuell ist, wenn die letzte im Handelsregister eingetragene Änderung älter als 10 Jahre alt ist. Das könnte zumindest am Anfang zahlreiche Briefe an die Klienten auslösen. Bei der Beantwortung ist zu beachten, dass die Angaben, die man gegenüber dem Handelsregisteramt macht, der Wahrheit entsprechen müssen.
• Löschung einer Rechtseinheit von Amtes wegen nach Einstellung des Konkursverfahrens erfolgt neu nach 2 Jahren (bisher 3 Monate).
Artikel von Rolf Brunner, Partner und VR-Präsident CONTINUUM AG
Quelle: Christian Beutter, Rechtsanwalt, Bratschi AG, St. Gallen
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