Vom Ausbruch des Coronavirus sind längst nicht mehr nur internationale Unternehmen betroffen, die Produktionsstandorte in China unterhalten oder auf solche angewiesen sind. Die fortwährende Verbreitung des Coronavirus führt auch bei national operierenden Unternehmen oder Veranstaltern von Events aller Art zur gänzlichen oder teilweisen Suspendierung von Lieferungen bzw. zu Lieferverzögerungen oder Ausfällen von Veranstaltungen.

Coronavirus als „Force Majeure“? „Force Majeure“ bzw. „höhere Gewalt“ oder „Act of God“ wird gemeinhin als unvorhersehbares und ungewöhnliches Ereignis verstanden, das mit wirtschaftlich angemessenen Mitteln (auch durch nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt) nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und mit dem auch gerade aufgrund der Seltenheit eines solchen Ereignisses nicht gerechnet werden muss. Im heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die CoronavirusEpidemie in vielen Bereichen als Force Majeure-Fall einzustufen ist, wobei eine Einzelfallbetrachtung stets notwendig ist.

Enthalten Ihre Verträge Force Majeure-Klauseln? Internationale Kauf-, Liefer- oder Werkverträge enthalten häufig Force Majeure-Klauseln. Diese befreien den vom Ereignis betroffenen Schuldner häufig von seiner Leistungspflicht, ohne dass die Gläubigerin Schadenersatz fordern kann. Es gilt auf jeden Fall, die konkrete Force Majeure-Klausel im Einzelfall (z.B. je nach Parteien und anwendbarem Recht) zu prüfen. Je nach Branche und Vertragsverhältnis ist die Hürde zur Anwendung einer solchen Klausel unterschiedlich hoch anzulegen; unabhängig davon, ob ein Force Majeure-Ereignis eingetreten ist oder nicht. Ebenfalls häufig anzutreffen sind Force Majeure-Klauseln in Versicherungsverträgen – idealerweise sind diese auf Ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Kunden oder Lieferanten abgestimmt, ansonsten ein hohes finanzielles Risiko besteht. Schliesslich kann unter Umständen auch der Leistungsempfänger vom Force MajeureEreignis betroffen sein, obwohl der Leistungserbringer die Leistung gehörig anbietet und der Leistungsempfänger gerät somit in Annahmeverzug, welcher ebenfalls regelmässig Force Majeure-Klauseln geregelt ist.

 

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